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Unterstützung

Wir unterstützen Sie auch bei der Vorbereitung der Jahresabschlussprüfung. Hierzu gehört insbesondere die Herstellung der Prüfungsbereitschaft.

 

Prüfungsbereit sein bedeutet, dass Sie dem von Ihnen beauftragten Abschlussprüfer alle für die Prüfungsdurchführung erforderlichen Unterlagen vorlegen können. Prüfungsökonomie im Sinne einer Kostenminimierung entsteht dadurch, dass Sie Ihrem Abschlussprüfer zum Prüfungsbeginn die grundlegend wichtigen Prüfungsunterlagen vorlegen, damit Ihr Prüfer loslegen kann. Alle dann noch erforderlichen Unterlagen können Sie zeitgerecht nachreichen. Dabei helfen wir Ihnen. Das schließt auch die Unterstützung dabei ein, nur die sinnvollen Prüfungsunterlagen vorzulegen, damit die Prüfung schnell voran kommt. Sie haben ja ein Ziel – Sie erwarten den Prüfungsbericht.

Eine gute Prüfungsvorbereitung ermöglicht es Ihnen, die Durchführung der Prüfung ökonomisch und effizient zu organisieren. Das spart nicht nur Kosten, es entlastet auch Ihr Team.

Vorbereitung auf Ihre nächste Jahresabschluss-
prüfung

  • Wir planen die Vorbereitung mit Ihnen gemeinsam.
  • Sie benötigen einen Gesellschaftsbeschluss zur Bestellung des Abschlussprüfers.
  • Sie müssen den Prüfungsauftrag erteilen.
  • Wir bestätigen die Annahme des Prüfungsauftrages durch ein Auftragsbestätigungsschreiben.
  • Wir führen ein Vorgespräch mit der Geschäftsführung durch.
  • Ein Termin- und Arbeitsplan wird zwischen uns abgestimmt.
  • Sie erhalten eine To-do-Liste
  • Auf Wunsch richten wir eine TÜV-geprüfte Cloud-Arbeitsplattform zum Austausch von Daten ein.
  • Für alle Arbeitsschritte ist ein Partner persönlich für Sie Ansprechpartner.

Ihr Abschlussprüfer kommt

  • Eine Vorprüfung entzerrt die eigentliche Abschlussprüfung. Der Jahresabschluss muss dann noch nicht vorliegen. Einzelne Fragen lassen sich aber vorab entspannt prüfen, wie z.B. die Organisation der einzelnen Abteilungen, des Rechnungswesens, der Verantwortlichkeiten und die Betriebsabläufe.
  • Die eigentliche Prüfung wird oft als Hauptprüfung bezeichnet. Das liegt daran, dass dann der Jahresabschluss fertig ist und geprüft wird. Keine Angst, dabei geht es nicht darum, die Buchungen nachzuprüfen. Es geht vielmehr darum, dass der Jahresabschluss ein zutreffendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage darstellt und dass der Lagebericht im Einklang mit dem Jahresabschluss steht.
  • Wir sind keine Besserwisser. Es kommt immer auf die Gesamtaussage des Jahresabschlusses an. Sollten wir Anpassungsbedarf haben, so besprechen wir das mit Ihnen. Sie erhalten Unterstützung in Form von konkreten Anpassungsvorschlägen – aber nur wenn das nötig ist. Das bedeutet nicht, dass Ihr Jahresabschluss dann nicht in Ordnung war. Falls etwas korrigiert werden muss, wird das weder beanstandet, noch erwähnt.
  • Sie erhalten Unterstützung indem wir Ihnen eine Liste mit benötigten Unterlagen an die Hand geben und im Prüfungsablauf dran bleiben und mit Ihnen abstimmen, wie wir vorankommen.

Sie werden zukünftig prüfungspflichtig

  • Weil Ihr Unternehmen die Grenze zur mittelgroßen Kapitalgesellschaft überschreitet. Mittelgroße und große Unternehmen müssen ihre Jahresabschlüsse prüfen lassen. Dies betrifft Kapitalgesellschaften (GmbH, Aktiengesellschaften) sowie offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, bei denen keine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist.
  • Eine Gesellschaft gilt als mittelgroß, wenn Sie zwei der folgenden drei Merkmale an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen überschreitet:
    • Bilanzsumme: 6 Mio. €
    • Umsatzerlöse: 12 Mio. €
    • Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt: 50
  • Wenn ein Jahresabschluss trotz Prüfungspflicht nicht geprüft wird, drohen schwerwiegende Folgen. Ein nicht geprüfter Jahresabschluss kann nicht rechtswirksam festgestellt werden und ist infolgedessen nichtig. Das hat zur Folge, dass auch Rechtsgeschäfte, die auf dem Jahresabschluss basieren, nichtig sind. Dies betrifft z.B. Ausschüttungen oder ergebnisabhängige Tantiemen. Die Ausschüttungen und Zahlung von Tantiemen können dann zurückgefordert werden.
  • Da die Jahresabschlüsse beim elektronischen Bundesanzeiger hinterlegt bzw. veröffentlicht werden müssen, erhält der Bundesanzeiger automatisch Hinweise darauf, welche Jahresabschlüsse möglicherweise prüfungspflichtig sind und geht diesen Hinweisen auch nach. Wurde der Jahresabschluss geprüft, kann er festgestellt werden. Der Jahresabschluss erhält dann vom Abschlussprüfer einen Bestätigungsvermerk bzw. Versagungsvermerk, der ebenfalls veröffentlicht werden muss.
  • Wir unterstützen Sie in diesem „Dschungel von Vorschriften“, auch wenn wir nicht Ihr Abschlussprüfer sind, damit Sie den gesetzlichen Vorschriften entsprechen können. Wir beraten Sie im Ablauf, von der Bestellung des Abschlussprüfers, über die Vorbereitung und den Durchführung der Jahresabschlussprüfung.

Kontakt und Anfahrt

KOSA TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Adlerhorst 15
22459 Hamburg

Tel. 040-30 392 283
Fax 040 - 555 45 96
Mail: sekretariat@kosa-treuhand.de

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